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HomeInformationenBeruf und PflegePflegekarenz, Pflegeteilzeit und Familienhospizkarenz

Seit 2014 können Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit für einen befristeten Zeitraum von 1 bis maximal 3 Monate vereinbaren. In dieser Zeit können sie die Pflege ihres Angehörigen organisieren oder übernehmen selbst die Betreuung (bei Menschen mit Demenz ab Pflegegeld-Stufe 1).

Pflegekarenz, Pflegeteilzeit und Familienhospizkarenz

Allgemeines

Die Pflegekarenz/Pflegeteilzeit kann zur Pflege und/oder Betreuung von nahen Angehörigen vereinbart werden, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:

  • Die nahe Angehörige/der nahe Angehörige hat Anspruch auf Pflegegeldab der Stufe 3 nach dem Bundespflegegeldgesetz (bzw. ein Pflegegeld der Stufe 1 bei Minderjährigen oder an Demenz erkrankten nahen Angehörigen)
  • Schriftliche Vereinbarung der Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit mit der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber
  • Ununterbrochenes Arbeitsverhältnis von zumindest drei Monaten unmittelbar vor Inanspruchnahme der Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit
  • Für Bedienstete des Bundes sowie LandeslehrerInnen, deren Dienstverhältnis vom Bund zu regeln ist, bzw. für Bedienstete der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände bitten wir Sie, sich an Ihre Dienstgeber zu wenden

 Pflegekarenz/Pflegeteilzeit und Familienhospizkarenz/Familienhospizteilzeit 

Familienhospizkarenz bzw. Familienhospizteilzeit

Der Begriff der Familienhospizkarenz/Familienhospizteilzeit umfasst einerseits die Sterbebegleitung von nahen Angehörigen und andererseits die Begleitung von schwerkranken Kindern.

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben die Möglichkeit zur Begleitung sterbender Angehöriger oder schwerkranker Kinder ihre Arbeitszeit zu ändern oder ihr Arbeitsverhältnis für eine gewisse Dauer karenzieren zu lassen.

Für Bedienstete des Bundes sowie LandeslehrerInnen, deren Dienstverhältnis vom Bund zu regeln ist, bzw. für Bedienstete der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände bitten wir Sie, sich an Ihre Dienstgeber zu wenden.

Dauer: Die Sterbebegleitung naher Angehöriger kann vorerst für einen Zeitraum von maximal 3 Monaten verlangt werden. Eine Verlängerung auf 6 Monate kann vorgenommen werden. Die Dauer der Begleitung schwerkranker Kinder kann vorerst längstens 5 Monate verlangt werden, eine Verlängerung auf 9 Monate pro Anlassfall kann vorgenommen werden.

Bezüglich der Beantragung, Verlängerung, dem Kündigungs- und Entlassungsschutz sowie die Rückkehr an den Arbeitsplatz bitten wir Sie, beim Sozialministeriumservice nachzufragen.

Broschüre zu Pflegekarenz/Pflegeteilzeit und Familienhospizkarenz/Familienhospizteilzeit des Sozialministeriumsservice

Quelle: Sozialministeriumsservice

Pflegekarenzgeld

Während der Pflegekarenz bzw. Pflegeteilzeit und Familienhospizkarenz sowie Familienhospizteilzeit besteht unter bestimmten Voraussetzungen ein Rechtsanspruch auf ein Pflegekarenzgeld.

Bei Pflegekarenz bekommen Sie Pflegekarenzgeld in der Höhe des Arbeitslosengeldes. Das sind 55% des täglichen Nettoeinkommens zuzüglich allfälliger Kinderzuschläge. Bei Pflegeteilzeit erhalten Sie das Pflegekarenzgeld anteilig.

Dauer: Je nach Vereinbarung mit der/dem Arbeitgeber/in kann zwischen 1 und 3 Monaten Pflegekarenzgeld bezogen werden. Unter bestimmten Voraussetzungen können auch mehrere Angehörige für dieselbe pflegebedürftige Person Pflegekarenzgeld beziehen. Nähere Informationen dazu können Sie den Links entnehmen:

oesterreich.gv.at

Arbeiterkammer

Sozialministeriumservice

Regelungen für Bezieherinnen und Bezieher von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe

Unter bestimmten Voraussetzungen ist für Bezieherinnen und Bezieher von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe ein Pflegekarenzgeld möglich. In diesen Fällen bitten wir Sie, sich an Ihre AMS-Geschäftsstelle zu wenden.

Broschüre zu Pflegekarenz/Pflegeteilzeit und Familienhospizkarenz/Familienhospizteilzeit des Sozialministeriumsservice

Um Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung zu beziehen, ist eine Mindestbeschäftigungsdauer von 52 Wochen innerhalb der letzen 2 Jahre notwendig.

Im Falle der Pflege von Angehörigen mit mindestens Pflegegeldstufe 3, kann sich diese Frist um noch jenen Zeitraum verlängern, der für die Pflege eines Angehörigen mit mindestens Pflegegeldstufe 3 aufgewendet wird. Dafür ist kein gesonderter Antrag notwendig. Höchstens kann sich diese Rahmenfrist um 5 Jahre verlängern.

Es werden hierbei jene Zeiträume einer arbeitslosen Person mit Familienhospizkarenz oder Pflegekarenz/Pflegeteilzeit miteingerechnet, wenn Pflegekarenzgeld bezogen wird. 

Die Voraussetzungen und nähere Details zur Rahmenfristerstreckung finden Sie auf oesterreich.gv.at oder auf der Homepage der Caritas:

OESTERREICH.GV.AT

CARITAS

Quelle: oesterreich.gv.at, AK Tirol, Sozialministeriumsservice