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Wenn keine Vorsorgevollmacht errichtet wurde oder nicht mehr errichtet werden kann, besteht für eine psychisch kranke oder aus anderen Gründen beeinträchtigte Person, die ihre Angelegenheiten nicht mehr ohne Nachteil für sich selbst besorgen kann die Möglichkeit, eine oder mehrere nahestehende Personen auszuwählen, die für sie bestimmte oder auch Arten von Angelegenheiten erledigen soll(en).

Erwachsenenvertretung

Gewählte Erwachsenenvertretung

Die gewählte Erwachsenenvertretung ist die zweite Säule im Erwachsenenschutz. Wenn keine Vorsorgevollmacht errichtet wurde oder nicht mehr errichtet werden kann, besteht für eine psychisch kranke oder aus anderen Gründen beeinträchtigte Person, die ihre Angelegenheiten nicht mehr ohne Nachteil für sich selbst besorgen kann die Möglichkeit, eine oder mehrere nahestehende Personen auszuwählen, die für sie bestimmte oder auch Arten von Angelegenheiten erledigen soll(en). 

Voraussetzung ist eine schriftliche Vereinbarung zwischen der vertretenen Person und der von ihr ausgewählten Person sowie die Eintragung im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis (ÖZVV). Bei der vertretenen Person muss dafür die geminderte Entscheidungsfähigkeit vorliegen.

Gewählte Erwachsenenvertretung (oesterreich.gv.at)

Informationsbroschüren Österreichische Justiz

Gesetzliche Erwachsenenvertretung

Kann eine erwachsene Person ihre Angelegenheiten aufgrund ihrer psychischen Krankheit oder einer vergleichbaren Beeinträchtigung nicht mehr ohne Gefahr, sich selbst zu schaden, alleine besorgen, so kommt eine gesetzliche Erwachsenenvertretung in Betracht.

Diese Vertretungsart kommt nur dann in Frage, wenn die erwachsene Person ihre:n Vertreter:in nicht mehr selbst wählen kann oder will.

Es gibt die Möglichkeit, der gesetzlichen Erwachsenenvertretung oder der Vertretung durch bestimmte Angehörige vorab zu widersprechen. Dieser Widerspruch muss im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis (ÖZVV) registriert werden, um wirksam zu sein.

Für die gesetzliche Erwachsenenvertretung kommen nur nächste Angehörige der betroffenen Person in Frage. Dazu gehören

  • Eltern,
  • Großeltern,
  • volljährige Kinder,
  • volljährige Enkelkinder,
  • Geschwister,
  • Nichten/Neffen,
  • Ehegatten,
  • die eingetragene Parterin/der eingetragene Partner,
  • Lebensgefährten, die seit drei Jahren im gemeinsamen Haushalt leben und
  • Personen, die in einer Erwachsenenvertreter-Verfügung genannt sind.

Informationsbroschüren Österreichische Justiz

Gerichtliche Erwachsenenvertretung

Für die gerichtliche Erwachsenenvertretung ist Voraussetzung, dass eine volljährige Person ihre Angelegenheiten 

  • aufgrund einer psychischen Erkrankung oder
  • einer vergleichbaren Beeinträchtigung der Entscheidungsfähigkeit

nicht mehr ohne Gefahr, sich selbst zu schaden, alleine besorgen kann.

Die gerichtliche Erwachsenenvertretung ist außerdem nur dann möglich, wenn

  • die betroffene Person noch keine Vertreterin/keinen Vertreter hat,
  • sie keine Vertreterin/keinen Vertreter wählen möchte oder kann,
  • eine gesetzliche Erwachsenenvertretung nicht in Betracht kommt,
  • die bestehende Vertretung nicht ausreicht, z.B. weil komplexe rechtliche Angelegenheiten besorgt werden müssen,
  • die bestehende Vertretung nicht zum Wohl der Person handelt.

Als gerichtliche Erwachsenenvertreterin/gerichtlicher Erwachsenenvertreter sollen vorrangig von der zu vertretenden Person selbst genannte Personen eingesetzt werden. Dies sind in erster Linie Personen, die in einer Erwachsenenvertreter-Verfügung genannt sind. Gibt es keine solche Verfügung, so sollen vor allem geeignete nahestehende Personen als gerichtliche Erwachsenenvertreterinnen/Erwachsenenvertreter tätig werden.

Gerichtliche Erwachsenenvertretung

Informationsbroschüren Österreichische Justiz

Weiterführender Link:

Broschüre Caritas - Wissenswertes für pflegende Angehörige

VertretungsNetz- ANERKANNTER ERWACHSENENSCHUTZVEREIN

 

Quelle: justiz.gv.at, Caritas