Pflegegeld
Allgemeine Informationen
Das Pflegegeld soll einen finanziellen Beitrag leisten, die notwendige Pflege und Betreuung für eine pflegebedürftige Person sicherzustellen. Die Betroffenen erhalten das Pflegegeld monatlich (12x) ausbezahlt.
Das Pflegegeld soll Ausgaben und Aufwände für die Pflege teilweise abdecken. Das Pflegegeld erhalten die Betroffenen unabhängig von der Höhe ihres eigenen Einkommens und ihres Vermögens. Der Bund ist verantwortlich für die Gesetzgebung und die Ausführung rund um das Thema Pflegegeld.
Voraussetzungen zum Erhalt und nähere Informationen zum Pflegegeld finden Sie auf der Website hier:
https://www.oesterreich.gv.at/themen/pflege/4.html
Antrag auf Pflegegeld - Erstantrag
Nur wenn Sie einen Antrag auf Pflegegeld stellen, wird das Verfahren in die Wege geleitet. Den Antrag stellen Sie beim zuständigen Versicherungsträger. Das ist jene Stelle, die auch die Pension beziehungsweise Rente auszahlt. Sofern ärztliche Atteste oder Befunde eines Krankenhauses über den aktuellen Gesundheitszustand vorliegen, sollten diese dem Antrag beigelegt werden.
Menschen, die keine Pension oder Rente bekommen, stellen den Antrag bei der Pensionsversicherungsanstalt (PVA). Das sind zum Beispiel berufstätige Personen, Personen, die eine Mindestsicherung bekommen oder Personen, die mit anderen mitversichert sind.
Tipp: Wenn Sie nicht wissen, wo Sie den Antrag auf Pflegegeld stellen müssen, rufen Sie einfach das Service für Bürger und Bürgerinnen des Sozial-Ministeriums an. Die Nummer ist: 01 711 00 - 86 22 86. Dort können Sie Montag bis Freitag von 8.00 Uhr bis 16.00 Uhr anrufen.
Kostenlose Pflegeberatung zu Hause
Bereits bei der Antragsstellung können Sie unter Punkt 10 des Pflegeldantrages um eine kostenlose Pflegeberatung zu Hause ansuchen.
Weitere Informationen zur Qualitätssicherung in der häuslichen Pflege finden Sie hier:
https://www.sozialministerium.at/Themen/Pflege/Qualitaetssicherung.html
Antrag auf Erhöhung des Pflegegeldes
Einen Antrag auf Erhöhung des Pflegegeldes können Sie nicht beliebig oft stellen.
Hat sich innerhalb eines Jahres seit dem letzten Bescheid eine Verschlechterungs des Gesundheitszustandes ereignet?
Dann können Sie nur mit einer Meldung von einer Ärztin oder Arzt einen neuen Antrag stellen. In dieser Meldung bestätigt die Ärztin oder der Arzt, dass sich der Zustand verschlechtert hat. Mit dieser "Verschlechterungsmeldung" kann man eine erneute Begutachtung und ein neues Verfahren einleiten.
Für diese Meldung wenden Sie sich bitte an Ihre behandelnde Ärztin oder ihren behandelnden Arzt.
Pflegegeldbegutachtung
Nach Einreichung Ihres Antrags beim zuständigen Versicherungsträger wird die medizinische oder pflegerische Begutachtung vorab schriftlich angekündigt. Eine Gutachterin oder ein Gutachter des jeweiligen Versicherungsträgers schätzt den Pflegebedarf ein.
Auf Grundlage dieses Gutachtens entscheidet die zuständige Stelle über die Zuordnung zu einer Pflegegeldstufe mittels Bescheid. Gegen diesen Bescheid kann Klage beim zuständigen Arbeits- und Sozialgericht eingebracht werden. Ein allfälliges Pflegegeld wird rückwirkend ab dem auf die Antragstellung folgenden Monat ausbezahlt.
Beiblatt zum Pflegegeldantrag bei Hospiz- oder palliativmedizinischer Betreuung
Bei einer Hospiz- und palliativmedizinischen Betreuung gibt es ein eigenes Beiblatt zum Pflegegeldantrag. Es wurde mit der Pensionsversicherungsanstalten (PVA) und vereinbart, dass dieser in einem schnelleren Verfahren erledigt wird. Bei anderen Versicherungsträgern ist es sinnvoll nach Erklärung der Dringlichkeit sich vorab telefonisch zu erkundigen, ob das Formblatt übermittelt werden kann.
Lassen Sie dieses Beiblatt von Ihrer Ärztin oder Ihrem Arzt der Hospiz- und palliativmedizinischen Einrichtung ausfüllen. Übermittelt die Ärztin oder der Arzt das Beiblatt zusammen mit dem Antrag an die zuständige Landesstelle, entfällt die Begutachtung durch die Pensionsversicherungsanstalt PVA. Das Beiblatt steht Ihnen hier zum Download bereit.
Höhe des Pflegegeldes
Die Höhe des Pflegegeldes richtet sich nach dem Pflegebedarf. Insgesamt gibt es 7 Pflegestufen. Zu Erreichung der 1. Stufe ist ein Pflegebedarf von mehr als 65 Stunden pro Monat notwendig. Die Anzahl der Stunden des monatlichen Pflegebedarfs wird von einer Ärztin, einem Arzt oder einer Pflegefachkraft durch eine persönliche Begutachtung erhoben. Stand 2024
Höhe des Pflegegeldes ab 1. Jänner 2024
Pflegebedarf in Stunden pro Monat | Pflegestufe | Betrag in Euro monatlich (netto) |
---|---|---|
Mehr als 65 Stunden | 1 | 200,80 Euro |
Mehr als 95 Stunden | 2 | 370,30 Euro |
Mehr als 120 Stunden | 3 | 577,00 Euro |
Mehr als 160 Stunden | 4 | 865,10 Euro |
Mehr als 180 Stunden, wenn
|
5 | 1.175,20 Euro |
Mehr als 180 Stunden, wenn
|
6 | 1.641,10 Euro |
Mehr als 180 Stunden, wenn
|
7 | 2.156,60 Euro |
Quelle: www.pv.at
weitere Information zu Pflegegeld:
https://tirol.arbeiterkammer.at/beratung/arbeitundrecht/KrankheitundPflege/Pflege/Pflegegeld.html
Information Broschüre Pflegegeld:
https://broschuerenservice.sozialministerium.at/Home/Download?publicationId=181
Information zu Pflegetagebuch:
https://tirol.arbeiterkammer.at/service/broschuerenundratgeber/Soziales/Das_Pflege-Tagebuch.html
Information Broschüre EIN:BLICK 5-Pflege
https://broschuerenservice.sozialministerium.at/Home/Download?publicationId=86
Qualitätssicherung in der häuslichen Pflege
Die Qualitätssicherung erfolgt im Auftrag des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und gilt für alle pflegegeldauszahlenden Stellen.
Das Angebot umfasst folgende Leistungen:
- einen Hausbesuch
Wer Pflegegeld bezieht und zuhause gepflegt und betreut wird, bekommt einen Hausbesuch von diplomierten Gesundheits- und Krankenpflegepersonen. Diese verschaffen sich einen Überblick über die bestehende Pflegesituation, aber bieten in erster Linie Informationen und Beratung für pflegebedürftige Menschen und ihre Angehörigen.
Genehmigt das Sozialministeriumservice die Förderung der 24-Stunden-Betreuung, stellt es zugleich beim Kompetenzzentrum einen Antrag für einen Hausbesuch. Der Hausbesuch ist die Voraussetzung für die Gewährung der Förderung der 24-Stunden-Betreuung und soll die Qualität der Betreuung sicherstellen. Die Familie des Betroffenen erhält darüber ein Informationsschreiben. Eine zuständige Pflegekraft vom Kompetenzzentrum vereinbart dann telefonisch mit der Familie einen Besuchstermin.
- Hausbesuch auf Wunsch: Sowohl Pflegegeldbezieher als auch pflegende Angehörige können beim Kompetenzzentrum um diesen Hausbesuch ansuchen.2 kostenlose Gespräche für Angehörige bei psychischen Belastungen (je 50 Minuten)
- Bei den Hausbesuchen erhalten Sie:
praktische Pflegetipps für betreuende Angehörige
Hilfestellung und Beratung beim Umgang mit Menschen mit Demenz
Beratung bei der Organisation von Hilfsmitteln
Informationen über Angebote zur Unterstützung
Informationen über Kurzzeitpflege und Ersatzpflege und deren finanzielle Zuschüsse
Diese Hausbesuche sind kostenlos und sichern den PflegegeldbezieherInnen und ihren pflegenden Angehörigen die nötige Unterstützung. Dadurch schaffen sie die besten Rahmenbedingungen für die tägliche Pflege und Betreuung.
Kontakt: 050 808 2087 oder wunschhausbesuch@svqspg.at
Kostenlose Gespräche für Angehörige bei psychischen Belastungen
Die Pflege und Betreuung zu Hause ist meist von sehr hoher Qualität, jedoch ist sie für die pflegenden Angehörigen meist psychisch sehr belastend. Deshalb gibt es die Möglichkeit für zwei unterstützende Angehörigengespräche. Diese Gespräche sind kostenlos und sollen pflegenden Angehörigen helfen, mit der Situation besser umzugehen.
Diese Gespräche sollen:
- psychische Belastungen reduzieren
- die persönlichen Möglichkeiten und Grenzen der pflegenden Angehörigen aufzeigen
- und den Zugang zu anderen Angeboten zur Unterstützung erleichtern
Kontakt: 050 808 2087 oder angehoerigengespraech@svqspg.at
Nähere Informationen finden Sie auf der Webseite des Kompetenzzentrum "Qualitätssicherung in der häuslichen Pflege":
Kompetenzzentrum "Qualitätssicherung in der häuslichen Pflege"